Statuten
Senioren für Senioren
Subingen
SfS
Statuten
Stand: 14.03.2025 (genehmigt) (ersetzt Dokument vom 01.02.2025)
Verteiler:
- Homepage SfS (öffentlicher Bereich)
Präambel
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf mehrgeschlechtliche Personenbezeichnungen verzichtet und nur die männliche Form verwendet.
Die in diesem Dokument männlich verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Senioren für Senioren" (SfS) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Subingen. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt die Hilfe und Unterstützung durch Senioren im Alltag, insbesondere durch:
- Förderung der gegenseitigen Solidarität und Hilfe,
- Vermittlung von Dienstleistungen,
- aktive Förderung der Freiwilligenarbeit im Seniorenbereich.
Unter Senioren verstehen wir Menschen ab dem 60. Lebensjahr. Über die Rahmenbedingungen besteht ein separates Reglement.
Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede in Subingen wohnhafte Person ab Alter 60, sowie die "Initianten der Vereinsgründung" werden.
Der Jahresbeitrag wird jeweils an der ordendlichen Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Aufnahme.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung auf Ende des Kalenderjahres, durch Wegzug, durch Tod oder durch Ausschluss.
4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 30 Tage zum Voraus eingeladen. Einladungen per Email sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 15 Tage schriftlich (postalisch oder per Email) und begründet dem Vorstand einzureichen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand, von den Revisoren oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt werden. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitglidervesammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kopetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt wenn nicht ein Fünftel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
6. Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliedervesammlung gewählt und besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. So erarbeitet er Lösungen und Wege, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen. Des Weiteren beschafft und verwaltet er die finaziellen Mittel.
Der Vorstand betreibt eine Kontakt- und Vermittlungsstelle, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und pflegt Kontakt zu anderen Organisationen.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Sekretariat / Aktuar
- Leitung Vermittlungsstelle
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist möglich.
Sooft es die Geschäfte verlangen, versammelt sich der Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angaben der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkular (auch Email) gültig.
Die Präsidentschaft zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier kollektiv.
7. Finanzen
Das Vereins- und Rechnungsjahr schliesst Ende des Kalenderjahres ab.
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge (Spenden, Schenkungen, Legate, etc.)
- Subventionen
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Für die laufenden Geldgeschäfte hat der Kassier Einzelunterschrift. Im Übrigen Kolletivunterschrift zu zweien mit der Präsidentschaft.
8. Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Wiederwahl zulässig.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
9. Haftung und Versicherung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für Unfälle oder Schäden aus den Tätigkeiten der Auftragnehmer schliesst der Verein eine Unfall- und Haftpflichtversicherung und für die Fahrer eine Autokaskoversicherung ab und übernimmt einen allfälligen Selbstbehalt. Der Verein übernimmt keine weitergehende Haftung für Schäden und Unfälle.
10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordendlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Organisaton in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
11. Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14.03.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Subingen, 14.03.2025